OrgOS – Proprietäre Softwarelizenz (EULA)
Version: 1.0
Stand: 01/01/2026
Diese Endnutzer-Lizenzvereinbarung („EULA“) regelt die Nutzung der Software OrgOS einschließlich aller zugehörigen Dienste, Funktionen, Module, Oberflächen, Datenbankstrukturen, Dokumentationen, APIs und sonstigen Bestandteile, soweit diese durch den Lizenzgeber als gehosteter Dienst („Software as a Service“, „SaaS“) bereitgestellt werden.
1. Gegenstand der Lizenz
Der Lizenzgeber stellt die Software ausschließlich als zentral betriebenen, gehosteten Onlinedienst zur Verfügung. Die Software wird nicht als installierbares Produkt, nicht als lokale Serverversion und nicht als Quellcode zur Verfügung gestellt.
Diese Vereinbarung begründet ausschließlich ein beschränktes Recht zur Nutzung der Funktionen der Plattform im Rahmen des vorgesehenen Betriebsmodells. Ein Eigentumsübergang an der Software oder an Teilen davon findet nicht statt.
2. Zugelassene Nutzergruppen
Die Nutzung der Software ist ausschließlich für folgende Organisationen bestimmt:
- gemeinnützige Vereine und Verbände,
- Hilfsorganisationen,
- Organisationen des Bevölkerungsschutzes, Katastrophenschutzes oder Rettungswesens,
- medizinisch, sozial oder humanitär tätige Einrichtungen ohne primäre Gewinnerzielungsabsicht,
- sonstige vom Lizenzgeber ausdrücklich zugelassene gemeinwohlorientierte Organisationen.
Ein Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsverhältnisses besteht nicht. Der Lizenzgeber ist berechtigt, Organisationen nach eigenem Ermessen abzulehnen, insbesondere wenn Zweck, Tätigkeit oder Nutzung nicht dem vorgesehenen Einsatzbereich entsprechen.
3. Einräumung des Nutzungsrechts
Der Lizenzgeber räumt der nutzenden Organisation ein einfaches, nicht übertragbares, nicht ausschließliches, widerrufliches Recht ein, auf die bereitgestellte Plattform zuzugreifen und diese im Rahmen ihrer internen Organisation und Verwaltung zu nutzen.
Das Nutzungsrecht umfasst ausschließlich:
- den Zugriff auf die gehostete Plattform über die durch den Lizenzgeber vorgesehenen Zugangswege,
- die Nutzung der bereitgestellten Funktionen für interne organisatorische Zwecke,
- die Verwaltung eigener Datenbestände im Rahmen der zulässigen Nutzung.
Das Nutzungsrecht umfasst ausdrücklich nicht:
- den Erhalt einer Kopie der Software,
- den Erhalt von Quellcode, Build-Artefakten oder Deployments,
- das Recht zur Weiterlizenzierung, Unterlizenzierung oder Weitergabe,
- das Recht zur Selbst-Hosting-Installation oder zum Parallelbetrieb.
4. Ausschluss von Quellcodezugriff und Weitergabe
Die Software ist Closed Source. Der Lizenznehmer erhält keinen Zugriff auf den Quellcode, keine lokale Installationsversion und keine sonstige technische Möglichkeit, die Software außerhalb der durch den Lizenzgeber bereitgestellten Umgebung zu betreiben.
Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder technische Bereitstellung der Software oder von Teilen davon ist unzulässig, soweit sie nicht vom Lizenzgeber ausdrücklich und schriftlich genehmigt wurde.
5. Unzulässige Nutzungen
Dem Lizenznehmer und allen ihm zurechenbaren Nutzern ist insbesondere untersagt:
- die Software oder Teile davon zu kopieren, zu reproduzieren oder zu verbreiten,
- die Software selbst zu hosten oder durch Dritte hosten zu lassen,
- einen konkurrierenden oder funktional vergleichbaren SaaS-Dienst auf Grundlage der Software anzubieten,
- die Software zu reverse engineeren, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder technisch zu analysieren, soweit dies nicht zwingend gesetzlich erlaubt ist,
- Sicherheitsmaßnahmen, Zugriffsbeschränkungen oder Mandantentrennungen zu umgehen,
- den Dienst missbräuchlich, rechtswidrig oder außerhalb des vorgesehenen Zwecks zu nutzen,
- die Software zur direkten oder indirekten kommerziellen Verwertung gegenüber Dritten einzusetzen, soweit dies nicht vom Lizenzgeber selbst erfolgt oder ausdrücklich freigegeben wurde.
6. Kommerzielle Rechte
Sämtliche Rechte zur kommerziellen Verwertung der Software verbleiben ausschließlich beim Lizenzgeber. Dies gilt insbesondere für:
- den Betrieb als kostenpflichtiger oder kostenumlagefinanzierter SaaS-Dienst,
- die Berechnung von Nutzungs-, Hosting-, Service-, Wartungs- oder Supportkosten,
- den Einsatz von hauptamtlichem oder externem Personal zur Entwicklung, Wartung, Administration oder Unterstützung,
- eine spätere Überführung des Betriebs in eine eigenständige Gesellschaft oder Unternehmensstruktur.
Eine Kostenumlage gegenüber nutzenden Organisationen, die der Deckung von Infrastruktur-, Personal-, Wartungs-, Entwicklungs- oder Supportkosten dient, gilt nicht als unzulässige Drittverwertung durch den Lizenzgeber.
7. Branding und White-Label-Optionen
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Software mit eigenem Branding, Namen, Logo, Farben, Hinweisen und Kennzeichnungen bereitzustellen.
Der Lizenzgeber kann nach eigenem Ermessen White-Label- oder Mandanten-Branding ermöglichen, insbesondere durch:
- eigene Subdomains oder Domains,
- eigene Logos, Farben oder Login-Oberflächen,
- mandantenspezifische Namensräume oder Oberflächenanpassungen.
Auf eine White-Label-Nutzung besteht kein Anspruch. Umfang und Zulässigkeit ergeben sich ausschließlich aus gesonderten Vereinbarungen mit dem Lizenzgeber.
8. Verfügbarkeit, Änderungen und Weiterentwicklung
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Software jederzeit weiterzuentwickeln, Funktionen zu ändern, zu erweitern, zu beschränken oder einzustellen, soweit dadurch der Vertragszweck nicht unzumutbar beeinträchtigt wird oder zwingende Gründe dies erfordern.
Der Lizenzgeber ist ferner berechtigt, technische, organisatorische und sicherheitsbezogene Änderungen vorzunehmen, insbesondere zur Verbesserung des Datenschutzes, der Stabilität, des Betriebs oder der Mandantensicherheit.
9. Laufzeit und Beendigung
Das Nutzungsrecht besteht für die Dauer des zugrunde liegenden Nutzungsverhältnisses und endet automatisch mit dessen Beendigung.
Der Lizenzgeber kann das Nutzungsrecht aus wichtigem Grund fristlos beenden, insbesondere bei:
- schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen diese EULA,
- missbräuchlicher oder rechtswidriger Nutzung,
- Gefährdung der Plattform, anderer Mandanten oder der IT-Sicherheit,
- unzulässigen Versuchen des Zugriffs auf nicht freigegebene technische Komponenten.
10. Gewährleistung
Die Software wird, soweit gesetzlich zulässig, „wie besehen“ („as is“) bereitgestellt. Der Lizenzgeber übernimmt keine Garantie dafür, dass die Software jederzeit fehlerfrei, unterbrechungsfrei oder für jeden vom Nutzer gewünschten Zweck geeignet ist.
Soweit individuelle Vereinbarungen, Servicebeschreibungen oder SLA-Regelungen bestehen, gehen diese hinsichtlich Verfügbarkeit und Support vor.
11. Haftungsbeschränkung
Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Datenverluste oder Betriebsunterbrechungen ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
12. Schutzrechte
Alle Rechte an der Software, an zugrunde liegenden Konzepten, Datenmodellen, Designs, technischen Architekturen, Marken, Namen, Logos, Dokumentationen und sonstigen Bestandteilen verbleiben ausschließlich beim Lizenzgeber bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.
13. Vertraulichkeit
Soweit dem Lizenznehmer nicht öffentliche Informationen über technische, organisatorische oder betriebliche Aspekte der Software zugänglich werden, sind diese vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht an Dritte weitergegeben werden.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Französischen Republik unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben entgegenstehen.
Sofern gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Lizenzgebers in Frankreich.
15. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
